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Fachbetriebszertifizierung

I. Gesetzliche Grundlage    
II. Fachbetriebsanerkennung    
III. Zielsetzung    

           
I. Gesetzliche Grundlage
   
Paragraph 19 i WHG verpflichtet den Betreiber einer Anlage zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen zu der Beauftragung von Fachbetrieben für Montage und Wartungsarbeiten. Paragraph 19 l WHG legt fest, daß diese Tätigkeiten (Einbauen, Aufstellen, Instandhalten, Instandsetzen und Reinigen) nur durch Fachbetriebe ausgeführt werden dürfen. Wie bei der Sachverständigenprüfung, so ist auch die Fachbetriebspflicht abhängig vom Gefährdungspotential der Anlage. In allen Bundesländern besteht diese Pflicht bei den Gefährdungsstufen C und D. In Bremen, Niedersachsen und Rheinland-Pfalz bereits ab der Gefährdungsstufe B. Merkmale wie oberirdisch/unterirdisch oder Schutzgebiet ja/nein spielen hingegen keine Rolle. Ausgenommen von der Fachbetriebspflicht sind außerdem Tätigkeiten an:


   
II. Fachbetriebsanerkennung
   
Um als Fachbetrieb anerkannt zu werden, gibt es zwei unterschiedliche Wege:

   
   
III. Zielsetzung
   
Die vielfältigen Formen der Eigenkontrolle der deutschen Wirtschaft haben sich bewährt. Die FGMA versteht sich als Dienstleister für den Maschinen- und Anlagenbau und unterstützt diese Eigenkontrolle, indem sie Sachverständige aus der betrieblichen Praxis einsetzt und den Anlagenzustand, die erforderliche Sachkunde und Ausrüstung von fachbetriebspflichtigen Herstellern und Betreibern von Maschinen und Anlagen überprüft und dokumentiert.

Hierzu verfolgt die FGMA folgende Ziele:


Die Fachbetriebsgemeinschaft Maschinenbau hat für die Anlagenüberwachung und die Eigenkontrolle ihrer Mitglieder ein einheitliches Verfahren festgelegt.    
  



Weitere Informationen:

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