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Prüfpflicht für Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen

Begriffe  
Gefährdungspotenzialstufen   
Prüfpflicht      
    
Das Wasserhaushaltsgesetz (WHG) weist in einem Grundsatzparagraph darauf hin, dass Gewässer Bestandteile des Naturhaushaltes sind und jedermann verpflichtet ist, eine Verunreinigung der Gewässer zu verhindern. Jeder Anlagenbetreiber, Monteur oder Wartungsdienst aber auch jeder Privatmann ist damit mitverantwortlich, dass nicht nur unsere Gewässer, sondern die gesamte Umwelt geschützt wird.
Der anlagebezogene Gewässerschutz, d.h. insbesondere die §§ 19g - l WHG, fordert für Anlagen, in denen mit wassergefährdenden Stoffen umgegangen wird, eine besondere Sorgfaltspflicht, um den ungewollten Austritt dieser Stoffe zu verhindern.

Dazu gehört u.a., dass an diese Anlagen Anforderungen an Beschaffenheit und Betrieb gestellt werden. Bestimmte Anlagen müssen regelmäßig von Sachverständigen geprüft werden und dürfen nur von zertifizierten Fachbetrieben eingebaut, aufgestellt, instandgehalten, instandgesetzt und gereinigt werden. Verschiedene Kriterien spielen bei der Frage nach der Prüfpflicht von Anlagen eine entscheidende Rolle:

Darüber hinaus kann die zuständige Wasserbehörde auch eine Anlagenprüfung im Einzelfall anordnen.

Anmerkung: Die nachfolgenden Aussagen sind genereller Art und orientieren sich an der Muster-Anlagenverordnung (Muster-VAwS) der Länderarbeitsgemeinschaft Wasser (LAWA), Stand 1990.
  
    
1. Begriffe  

1.1. Wassergefährdungsklassen 

Wassergefährdende Stoffe sind feste, flüssige oder gasförmige Stoffe, die nachhaltig die physikalische, chemische oder biologische Beschaffenheit des Wassers nachteilig verändern können. Sie werden nach der Verwaltungsvorschrift "wassergefährdende Stoffe" (VwVwS) in drei Wassergefährdungsklassen (WGK) eingeteilt:


Anhang 1 der VwVwS enthält eine Liste der nicht wassergefährdenden Stoffe. Alle Stoffe, die im Anhang 2 stehen sind wassergefährdend. 

1.2 LAU-/HBV-Anlagen

LAU-Anlagen sind Anlagen zum Lagern, Abfüllen und Umschlagen wassergefährdender Stoffe. Anlagen zum Lagern sind ortsfeste Einrichtungen, in denen wassergefährdende Stoffe zur unmittelbaren oder mittelbaren Verwendung oder zur späteren Entsorgung aufbewahrt werden, wie z.B. das Faß- oder Gebindelager oder Heizölverbraucheranlagen.

HBV-Anlagen sind Anlagen zum Herstellen, Behandeln und Verwenden wassergefährdender Stoffe. Bei HBV-Anlagen befindet sich der wassergefährdende Stoff grundsätzlich im Arbeitsgang. Anlagen zum Verwenden wassergefährdender Stoffe sind ortsfeste technische Einrichtungen, in denen wassergefährdende Stoffe unter Ausnutzung ihrer chemischen und/oder physikalischen Eigenschaften angewendet, gebraucht oder verbraucht werden. Dazu gehören u.a. Hydraulikaggregate, Klima- und Kälteanlagen und Werkzeugmaschinen.

1.3 oberirdisch/unterirdisch

Unterirdisch sind Anlagen oder Anlagenteile, die vollständig oder teilweise im Erdreich eingebettet sind. Alle anderen Anlagen oder Anlagenteile gelten als oberirdisch. Beispiel für unterirdische Anlagen: Heizöl-Erdtank; Tanks, die in den Boden eingegraben sind, aber über die Erdoberfläche hinausragen. Beispiel für oberirdische Anlagen: Heizöl-Kellertank im Auffangraum; Anlagen, die von allen Seiten leicht einsehbar sind.

1.4. Schutzgebiete/Überschwemmungsgebiete

Schutzgebiete sind:


2. Gefährdungspotenzialstufen   

Aus der Menge des Stoffes und seiner Wassergefährdungsklasse wird das Gefährdungspotenzial der Anlage ermittelt. Das Gefährdungspotenzial hängt insbesondere vom Rauminhalt der Anlage und der Gefährlichkeit der in der Anlage vorhandenen wassergefährdenden Stoffe sowie der Schutzbedürftigkeit des Aufstellungsortes (z.B. Wasserschutzgebiet = WSG) ab. Die Anlagen werden nach ihrem Rauminhalt, bei gasförmigen und festen Stoffen nach ihrer Masse und der Wassergefährdungsklasse (WGK) der Stoffe den in der folgenden Tabelle dargestellten Gefährdungsstufen (Stufen A - D) zugeordnet.
  
  
3. Prüfpflicht   

Prüfpflichtig sind generell folgende Anlagen/-teile: 

sowie in bestimmten Fällen auch andere Anlagen.

Unterirdische Anlagen in Schutzgebieten sind alle 2 ½ Jahre prüfpflichtig, unterirdische Anlagen außerhalb von Schutzgebieten und prüfpflichtige oberirdische Anlagen sind alle 5 Jahre von einem Sachverständigen zu prüfen.



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